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Satzungszwecke
Gemäß dem Paragraphen 6 Abschnitt II der Föderationssatzung
gehören zum Föderationsziel Handlungen im Bereich von:
1) Niveauerhöhung der Tätigkeitsfähigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Besserung von Bedingungen ihrer Funktionierung;
2) Sozialhilfe, darin Hilfe für Familien und Personen in schwieriger Lebenslage, und Chancenausgleich dieser Familien und Personen;
3) Wohltätigkeit;
4) Gesundheitsschutz und -förderung;
5) Tätigkeit zu Gunsten von behinderten Personen;
6) Förderung der Beschäftigung und der Berufsaktivierung von arbeitslosen und mit der Arbeitsentlassung bedrohten Personen;
7) Verbreitung und Schutz der Frauenrechte und Tätigkeit für gleiche Rechte von Frauen und Männern;
8) Tätigkeit, die die Entwicklung von lokalen Gemeinschaften und Gesellschaften und ihr bürgerliches und kulturelles Bewusstsein unterstützt;
9) Bildung und Erziehung, wie auch Erholung der Kinder und Jugendlichen;
10) öffentliche Ordnung und Sicherheit und Entgegenwirkung den sozialen Pathologien;
11) Verbreitung des Wissens und der Fähigkeiten zu Gunsten der Verteidigungsbereitschaft des Staates;
12) Verbreitung und Schutz der Menschenfreiheit und -rechte, der Bürgerfreiheit, wie auch Handlungen zwecks Unterstützung der Demokratieentwicklung;
13) Rettungswesen und Bevölkerungsschutz;
14) Hilfe für Opfer von Unglücken, Naturkatastrophen, von bewaffneten Zusammenstößen und Kriegen im In- und Ausland;
15) Tätigkeit zu Gunsten der europäischen Integration, wie auch Entwicklung der Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften;
16) Förderung und Organisation des Volontariats;
17) Tätigkeit, die den Nichtregierungsorganisationen technische, Schulungs-, Informations- oder Finanzunterstützung gibt, in dem in den Punkten 1-16 bestimmten Bereich.
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